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Formulare und Downloads

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Formulare/Downloads

Antrag auf ein vollumfängliches oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren eines Tierversuchsvorhabens

Hinweis aus Punkt 3.1 der Charité-Tierschutz-Richtlinie: Alle Unterlagen sind den jeweils zuständigen TierSchB spätestens für die Mitzeichnung/Stellungnahme vor der Einreichung bei der Behörde vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind obligatorisch einzureichen:

  • Das Deckblatt enthält die Kontaktinformationen der antragstellenden, versuchsleitenden und stellvertretend versuchsleitenden Personen. Zum Deckblatt gehören die nachfolgenden Anlagen:
  • Anlage 1: Der Antrag (Stand: Juni 2022) auf ein vollumfängliches Genehmigungsverfahren eines Tierversuchsvorhabens richtet sich nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes und auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 8a. Beachten Sie auch die Hinweise der Tierversuchskommissionen!
  • Anlage 2: Die personellen Voraussetzungen beinhalten Angaben zu den versuchsleitenden, stellvertretend versuchsleitenden sowie versuchsplanenden Personen. Des Weiteren werden Angaben zu Durchführenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die für die Betreuung der Tiere zuständigen Personen erfasst.
  • Anlage 4: Die Angaben sowie die Herleitung der Tierzahlen werden im Formblatt "Angaben zur Biometrischen Planung" aufgeführt. Es wird empfohlen, sich im Institut für Biometrie und Klinische Epidemiologie der Charité beraten zu lassen.
  • Die Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) ist Bestandteil jedes vollumfänglichen Antrags auf Genehmigung, jedoch nicht beim Antrag auf vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Bitte registrieren Sie sich unter folgendem Link und füllen die Angaben online aus! Legen Sie bitte den Antragsunterlagen eine Kopie mit entsprechender ID bei! Die Angaben der NTP werden auf derselben Website veröffentlicht und somit der Öffentlichkeit im Sinne der Transparenz zugänglich gemacht.
  • Der Nachweis über organisatorische Voraussetzungen gem. Punkt 28.III. in Anlage 1 soll eine Bestätigung enthalten, dass alle personellen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Versuchsvorhabens erfüllt sind. Das Schreiben erfolgt formlos und wird den Antragsunterlagen beigelegt.

Folgende Anlagen sollten, wenn auch fakultativ, beigelegt werden:

  • Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und ggf. spezifischen Fachausdrücke
  • Eine Liste der Literaturzitate, sofern diese nicht direkt in die Antragsunterlage eingefügt wird.
  • Personenbögen: Diese sind zu jedem Antrag für jeden Mitarbeitenden beizulegen, wenn die Personen der Behörde nicht bekannt sind. Zusätzlich sind eine Kopie des Berufsabschlusszeugnisses und des Sachkundenachweises (mind. Funktion A / eh. Felasa B) beizulegen. Der Behörde bereits bekannte Personen unterschreiben in der Anlage "personelle Voraussetzungen" hinter ihrem Namen in den Tabellen.

Während der Durchführung des Versuchsvorhabens müssen alle Eingriffe dokumentiert werden. Alle erforderlichen Angaben sind im Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG und § 29 TierSchVersV vorzunehmen. Da laut Gesetzgebung alle Antragsunterlagen nur 3 Jahre nach Versuchsabschluss, die Aufzeichnungen aber 5 Jahre aufgehoben werden müssen, empfiehlt es sich, die wichtigsten Angaben aus den Antragsunterlagen in ein Deckblatt zu übernehmen und den Aufzeichnungen beizulegen. 

Jährlich müssen die im Vorjahr final verwendeten Versuchstiere über das LAGeSo dem BfR gemeldet werden. An der Charité wird dazu eine Eingabemaske von Charité 3R zur Verfügung gestellt. Über die jeweils geltenden Hintergrunddetails informieren Sie Ihre Tierschutzbeauftragten. Die Übersicht über die an der Charité verwendeten Versuchstiere finden Sie hier.

Bei als "schwer" belastend eingestuften Versuchsvorhaben muss dem LAGeSo nach Versuchsabschluss eine rückblickende Bewertung eingereicht werden.

Weiterführende Informationen zu 3R-Forschungsgeschichten, Forschungsförderungen sowie eine Toolbox finden Sie auf den Seiten von Charité 3R.

 

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Seit der Änderung des Tierschutzrechts von 2021 gibt es bei der Beantragung von Tierversuchsvorhaben einige Änderungen, die sowohl inhaltlicher als auch formaler Art sind. Dies hat auch Auswikrungen auf zuvor genehmigte TVV:

Was geschieht mit den vor dem 01.12.2021 bereits genehmigten Anträgen (vor der Novellierung), welche bis zu einem Datum nach dem 01.12.2023 befristet sind?

Die Antragstellenden sollten vom LAGeSo bereits schriftlich darüber informiert worden sein, dass die Genehmigungsvoraussetzungen ab dem 01.12.2023 nicht mehr erfüllt sind, weil die nach der neuen Gesetzesregelung notwendigen zusätzlichen Informationen fehlen. Um einen Widerruf zum 01.12.2023 zu vermeiden, sollten diese fehlenden Informationen mit einem Ergänzungsantrag schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 01.06.2023, nachgereicht werden, um eine rechtzeitige Prüfung durch die Behörde gewährleisten zu können.

Was geschieht mit bereits begonnenen, angezeigten und nicht beanstandeten Versuchsvorhaben?

Diese hätten bis zum 30.11.2023 befristet werden müssen bzw. müssen bis zum 30.11.2023 beendet werden. Nach der neuen Rechtsprechung gibt es keine Anzeigen (außer für Zehnfußkrebse) mehr. Diese Vorhaben werden daher mit dem 01.12.2023 genehmigungspflichtige Anträge und müssen neu beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass mit der Novellierung Tierversuchsvorhaben zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken nicht nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt werden können.

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Stand der Seite: 06.03.2023

Antrag auf Änderung eines Tierversuchsvorhabens

Punkt 3.4. der Charité-Tierschutz-Richtlinie: Sollen sich in genehmigten oder angezeigten Tierversuchsvorhaben Sachverhalte ändern - insbesondere in der Versuchsdurchführung, der Tieranzahl oder -art und der personellen Mitarbeit - müssen diese der Behörde rechtzeitig im Voraus und schriftlich begründet von der Leitung des Tierversuchsvorhabens nach Stellungnahme/Mitzeichnung der TierSchB angezeigt werden. Den TierSchB ist bei Weiterleitung der Anzeige an die Behörde eine Kopie der gesamten Anzeigeunterlagen zu überlassen. Die Umsetzung von Änderungen darf erst nach behördlicher Zustimmung/Genehmigung bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgen.

Formulare:

Anzeige der Tötung von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken

Bitte zeigen Sie die Tötung von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken mindestens zwei Wochen im Voraus bei Ihrem TierSchB an. Nach Prüfung erhalten Sie eine interne Registriernummer und können mit Ihrem Vorhaben beginnen.