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Blick über die rechte Schulter eines Forschers, der mit einer langen Pipette eine Flüssigkeit in ein kleines Glasgefäß füllt.

Durchführung eines Tierversuchsvorhabens

Wurde das Vorhaben genehmigt, kann das Vorhaben durchgeführt werden. Erlaubt sind ausschließlich alle Eingriffe, die genehmigt wurden. Verantwortlich dafür sind die Leiter und Stellvertretung des Vorhabens. Diese haben zudem eine Aufzeichnungs- und Meldepflicht.

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Schmerz und Betäubung

§17 TierSchVersV

(1) Bei der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern ist durch Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren sicherzustellen, dass Schmerzen und Leiden bei dem verwendeten Tier auf das geringstmögliche Maß vermindert werden.

(2) Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung (Betäubung) durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. die für das jeweilige Tier mit der Durchführung des Versuchs verbundenen Schmerzen geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundenen Schmerzen und Leiden sind oder
  2. der Zweck des Versuchs eine Betäubung ausschließt und der Versuch bei dem jeweiligen Tier nicht zu schweren Verletzungen führt.

Die Betäubung darf bei Wirbeltieren nur von einer Person, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2 erfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer solchen Person vorgenommen werden.

(3) Ist bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer damit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren behandelt werden. Dies gilt, soweit ethisch vertretbar, nicht, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die Behandlung mit schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar ist. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird.

Aufzeichnungspflicht

"Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen" (§ 9 Absatz 5 Satz 1 TierSchG).

Hierzu sind nach der TierSchVersV "für jedes Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere, Kopffüßer oder Zehnfußkrebse verwendet werden,

  • der Zweck sowie
  • die Zahl und
  • die Art der verwendeten Tiere und
  • die Art und Durchführung der Tierversuche sowie
  • die Namen der Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben, anzugeben.

Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Bei Hunden, Katzen und Primaten sind zusätzlich das Geschlecht, eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9 und bei Hunden und Katzen die Rasse anzugeben." (§ 29 Absatz 1 TierSchVersV)

"Die Aufzeichnungen […] sind von den Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Werden die Aufzeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss jedes Teilversuchs des Versuchsvorhabens auszudrucken und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. […]

Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorhaben sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss des Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." (§ 29 Absatz 2 TierSchVersV)

Versuchstiermeldung

Die Verwendung von Wirbeltieren in Tierversuchen oder zu bestimmten anderen wissenschaftlichen Zwecken wird jährlich statistisch erfasst. Rechtliche Grundlage für die Erfassung ist die Versuchstiermeldeverordnung.

Die Verwender sind verpflichtet, der für sie zuständigen Landesbehörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres bestimmte Angaben wie Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie Zweck und Art der Verwendung zu machen. Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Angaben an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Dieses führt die Daten aus den Ländern zusammen, berichtet gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben an die Europäische Kommission und veröffentlicht die Daten.

An der Charité erfolgt die Meldung über das Portal von Charité 3R an das LAGeSo, welches die Angaben wiederum gesammelt an das zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weiterleitet. Die notwendigen Excel-Vorlagen werden vom BfR zur Verfügung gestellt.

Die jährlich gemeldeten Versuchstiere der Charité werden hier grafisch dargestellt.

Abschluss des TVV

§28 TierSchVersV

(1) Nach Abschluss eines Tierversuchs entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber, ob ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer, dessen weitere Verwendung in dem jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr vorgesehen ist, am Leben bleiben oder, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt, getötet werden soll. Sind Primaten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen verwendet worden, so sind diese unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.

(2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer nach dem Urteil des Tierarztes oder der sachkundigen Person nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben, so ist das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere sind schmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen Person erforderlich ist.

(4) Soll ein Tier nach Abschluss eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und untergebracht und dabei von einem Tierarzt oder einer  anderen sachkundigen Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.

§28 TierSchVersV zum Nachlesen

Aufbewahrungspflichten

§40 TierSchVersV

Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach §8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, der Anzeigende hat

  1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach §33 oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach §36 Absatz 1 oder §39 Absatz 1 Satz 1 sowie
  2. alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Anzeige und der Durchführung des Versuchsvorhabens von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind, mindestens drei Jahre über das Ende der Geltungsdauer der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben nach §8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, über den Ablauf der in § 36 Absatz 4, auch in Verbindung mit §39 Absatz 1 Satz 2, genannten Frist hinaus aufzubewahren.

Im Falle von Versuchsvorhaben, die einer Bewertung nach §35 unterzogen werden sollen, sind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Abschluss der Bewertung aufzubewahren, soweit der Abschluss der Bewertung erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist erfolgt.

[…] Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorhaben sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss des Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." (§ 29 Absatz 2 TierSchVersV) […]

Rückblickende Bewertung

§35 TierSchVersV

(1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchsvorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Versuchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zuständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeitpunkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewertung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von

  1. Tierversuchen, in denen Primaten verwendet werden,
  2. Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als "schwer" einzustufen sind, oder
  3. Tierversuchen nach § 25 Absatz 2 beinhaltet. (Durchführung besonders belastender Tierversuche)

(2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu prüfen:

  1. ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang steht,
  2. die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind,
  3. die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere,
  4. den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU und
  5. ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes ergeben.

§35 TierSchVersV zum Nachlesen