
Allgemeine Hinweise zu Tierversuchen
Um über die Thematik der Versuchstierkunde diskutieren zu können, sind entsprechende Kenntnisse notwendig. Im folgenden finden Sie Grundinformationen dargestellt.
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Allgemeine Hinweise zu Tierversuchen
Was sind Tierversuche?
Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (§7 Abs. 2 TierSchG )
- 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
- 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder
- 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen (§7 Abs. 2 TierSchG ), und
- 1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- 2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren, b) Kulturen anzulegen oder c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen, oder
- 3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden, soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Nicht als Tierversuch gilt:
- das Töten eines Tieres, soweit dies ausschließlich erfolgt, um dessen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden. (§7 Abs. 2 TierSchG )
- "Tötungsanzeige" (§4 Abs. 3 TierSchG): Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden
- Sachkunde erforderlich
- Tiere müssen gemeldet werden
Verbot von Tierversuchen (§7a TierSchG):
- Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät.
- Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika.
- Tierversuche, wenn der verfolgte Zweck auch durch andere (tierfreie) Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. (§7a Abs. 2 Nr. 2 TierschG )
Wer darf Tierversuche durchführen? (Sachkunde)
Empfehlung der TierSchB zur Mitarbeit in Tierversuchen hier.
EU-Recht: Sachkunde des Personals (RL 2010/63 - Artikel 23):
(2) Das Personal ist entsprechend ausgebildet und geschult, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt (Funktionen):
- a) Durchführung von Verfahren an Tieren (ehemals FELASA B);
- b) Gestaltung von Verfahren und Projekten (ehemals FELASA C);
- c) Pflege von Tieren (ehemals FELASA A); oder
- d) Tötung von Tieren.
In der Charité kann die Sachkunde zur "Funktion A" im Tierexperimentellen Basisfachkundekurs erworben werden.
Nationales Recht: Anforderungen an die Sachkunde (§16 TierSchVersV):
(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur
- von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin,
- von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, oder
- von Personen, die nachweislich im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1 nur
- von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin oder
- von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium oder einer Weiterbildung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, durchgeführt werden. […]
(3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen.
Sachkunde: Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten
Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten zu Planung und Durchführung von Tierversuchen nach § 16 TierSchVersV Anlage 1 Abschnitt 3:
- Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.
- Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.
- Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).
- Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
- Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.
- Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
- Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
- Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
- Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.
- Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.
- Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch.
- Betäubung und schmerzlindernde Methoden.
- Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt 2.
- Biometrische Statistik.
Was bedeuten die 3R?
Art. 4 RL 63/2010/EU
- Reduction
... dass die Anzahl der in Projekten verwendeten Versuchstiere auf ein Minimum reduziert wird, ohne dass die Ziele des Projekts beeinträchtigt werden. - Refinement
... dass die Zucht, Unterbringung und Pflege sowie die Methoden, die in Verfahren an gewandt werden, verbessert werden, damit mögliche Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden ausgeschaltet oder auf ein Minimum reduziert werden. - Replacement ...
dass, wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens eine wissenschaftlich zu frieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden.
Informationen zu Charité 3R hier.