
Tierschutz an der Charité
Zu den Hauptaufgaben der Tierschutzbeauftragten (TierSchB) der Charité gehören:
- auf die Einhaltung der 3R (Reduce, Refine, Replace) hinzuwirken,
- alle mit dem Umgang von Versuchstieren betrauten Personen zu beraten.
Die Tierschutzbeauftragten der Charité stehen im aktiven Austausch mit TierSchB anderer Institute und Organisationen auf Landes- und Bundesebene.
Sie befinden sich hier:
Tierschutz wird an der Charité groß geschrieben
Als Universitätsklinikum mit großem medizinischem Forschungsbereich sind einige Charité-Einrichtungen und -Arbeitsgruppen auf verschiedene Tierversuchsmodelle angewiesen.
Dass bei diesen wissenschaftlichen Arbeiten die juristischen Vorgaben zum Tierschutz eingehalten werden, dokumentieren und überwachen an der Charité:
- die Tierschutzbeauftragten und
- der Tierschutzausschuss.
Beide Organe haben die Aufgabe, den Grundsatz der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung bzw. der 3R – Replacement, Reduction, Refinement – durchzusetzen. Dabei arbeiten wir eng mit Charité 3R zusammen.
Charité-Tierschutz-Richtlinie
Die Richtlinie 63/2010/EU wurde in das Tierschutzgesetz und die Tierschutzversuchstierverordnung implementiert. Die institutseigene Umsetzung wiederum erfolgte in die Charité-Tierschutz-Richtlinie (Deutsch, Stand: 2020). Diese Richtlinie ist für alle Charité-Mitarbeiter, die in Tierversuchsvorhaben mitwirken, bindend.
Die Tierschutzbeauftragten der Charité...

... werden vom Vorstand der Charité – Universitätsmedizin Berlin berufen. Die Grundvoraussetzung nach dem TierSchG ist der Beruf des Tierarztes (oder einer gleichwertigen Ausbildung). Die Hauptaufgabe der Tierschutzbeauftragten besteht darin, auf die Einhaltung der 3R (Replace, Reduce, Refine) hinzuwirken und sowohl Forscher und Forscherinnen, Tierpflegerinnen Tierpfleger und alle anderen mit dem Umgang von Versuchstieren betrauten Personen zu beraten. Dabei sind sie Vermittler zwischen Antragsteller und Behörde und agieren weisungsfrei. Sie stehen im aktiven regelmäßigen Austausch mit TierSchB anderer Institute und Organisationen auf Landes- und Bundesebene.
Eine Übersicht über die Tierschutzbeauftragten der Charité und ihre Zuständigkeiten finden Sie ausschließlich im Intranet. Kooperationspartner der Charité ohne Intranet-Zugang wenden sich per E-Mail an uns!
Die Aufgaben von TierSchB sind in §5 TierSchVersV verankert:
(4) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und
- die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.
Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet,
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen des §7 Absatz 1 Satz 2 und des §7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes (Reduce, Refine, Replace) hinzuwirken und
- die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren. […]
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. […]
Der Tierschutzausschuss der Charité...
...ist das Bindeglied zwischen den Veranwortungsbereichen Tierschutz, Tierpflege und Tierverwendung. Tierschutzbeauftragte, Vertreter der Wissenschaftler und Tierpfleger bringen in diesem Gremium ihre Expertise ein und stärken so die sog. "Culture of Care" also die Selbstverständlichkeit des verantwortungsvollen Verhaltens und Handelns im Tierversuch und am Versuchstier.
Die Aufgaben des TierSchA sind in §6 TierSchVersV verankert:
(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben […] zu unterstützen,
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach §10 Absatz 2 beratend tätig zu werden.
Ferner kann der Tierschutzausschuss das Personal der Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, beraten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens.
(3) Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Behörden
Auf unterschiedlichen Ebenen sind unterschiedliche Behörden zuständig. Für das Land Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die zuständige Behörde, bei der unmittelbar Anträge und Anzeigen rund um das TVV eingereicht werden.
Auf Bundesebene agieren das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Am BfR ist auch das Deutsche Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) inkl. des Nationalen Ausschusses (Nationaler Ausschuss) und der Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) angesiedelt.
Als Bundesstelle kümmert sich das BfR im Rahmen der öffentlichen Aufklärung um die Bekanntmachung aller TVV durch die Veröffentlichung der in der TierSchVersV verankerten Nichttechnischen Projektzusammenfassung.