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Ein Stapel medizinischer Bücher.

Tierschutz an der Charité

Zu den Hauptaufgaben der Tierschutzbeauftragten (TierSchB) der Charité gehören:

  • auf die Einhaltung der 3R (Reduce, Refine, Replace) hinzuwirken,
  • alle mit dem Umgang von Versuchstieren betrauten Personen zu beraten.

Die Tierschutzbeauftragten der Charité stehen im aktiven Austausch mit TierSchB anderer Institute und Organisationen auf Landes- und Bundesebene.

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Tierschutz wird an der Charité groß geschrieben

Als Universitätsklinikum mit großem medizinischem Forschungsbereich sind einige Charité-Einrichtungen und -Arbeitsgruppen auf verschiedene Tierversuchsmodelle angewiesen.

Dass bei diesen wissenschaftlichen Arbeiten die juristischen Vorgaben zum Tierschutz eingehalten werden, dokumentieren und überwachen an der Charité:

  • die Tierschutzbeauftragten und
  • der Tierschutzausschuss.

Beide Organe haben die Aufgabe, den Grundsatz der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung  bzw. der 3R – Replacement, Reduction, Refinement – durchzusetzen. Dabei arbeiten wir eng mit Charité 3R zusammen.

Charité-Tierschutz-Richtlinie

Die Richtlinie 63/2010/EU wurde in das Tierschutzgesetz und die Tierschutzversuchstierverordnung implementiert. Die institutseigene Umsetzung wiederum erfolgte in die Charité-Tierschutz-Richtlinie (Deutsch, Stand: 2023; Englisch). Diese Richtlinie ist für alle Charité-Mitarbeitenden, die in Tierversuchsvorhaben mitwirken, bindend.

Die Tierschutzbeauftragten der Charité...

Grafik zu Aufgaben von Tierschutzbeauftragten

... werden vom Vorstand der Charité – Universitätsmedizin Berlin berufen. Die Grundvoraussetzung nach dem TierSchG ist der Beruf des Tierarztes (oder einer gleichwertigen Ausbildung). Die Hauptaufgabe der Tierschutzbeauftragten besteht darin, auf die Einhaltung der 3R (Replace, Reduce, Refine) hinzuwirken und sowohl Forscher und Forscherinnen, Tierpflegerinnen Tierpfleger und alle anderen mit dem Umgang von Versuchstieren betrauten Personen zu beraten. Dabei sind sie Vermittler zwischen Antragsteller und Behörde und agieren weisungsfrei. Sie stehen im aktiven regelmäßigen Austausch mit TierSchB anderer Institute und Organisationen auf Landes- und Bundesebene.

Eine Übersicht über die Tierschutzbeauftragten der Charité und ihre Zuständigkeiten finden Sie ausschließlich im Intranet. Kooperationspartner der Charité ohne Intranet-Zugang wenden sich per E-Mail an uns!

 

Die Aufgaben von TierSchB sind in §5 TierSchVersV verankert:

(4) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

  1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und
  2. die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.

Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet,

  1. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
  2. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen des §7 Absatz 1 Satz 2 und des §7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes (Reduce, Refine, Replace) hinzuwirken und
  3. die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren. […]

(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. […]

Der Tierschutzausschuss der Charité...

...ist das Bindeglied zwischen den Veranwortungsbereichen Tierschutz, Tierpflege und Tierverwendung. Tierschutzbeauftragte, Vertreter der Wissenschaftler und Tierpfleger bringen in diesem Gremium ihre Expertise ein und stärken so die sog. "Culture of Care" also die Selbstverständlichkeit des verantwortungsvollen Verhaltens und Handelns im Tierversuch und am Versuchstier.

 

Die Stellung des TierSchA ist in §6 TierSchVersV verankert:

(1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen
Tierschutzausschuss zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an 

  1. die für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen und 
  2. ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in der Einrichtung oder dem Betrieb Tierversuche durchgeführt werden.

(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,

  1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 zu unterstützen, 
  2. an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen, 
  3. die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen, 
  4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden, 
  5. das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der Züchtung, Haltung, Pflege und Tötung von Tieren befasste Personal der Einrichtung oder des Betriebes a) im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1  Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und im Hinblick auf Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, zu beraten b) laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der zur Tötung von Tieren angewendeten Verfahren zu informieren, insbesondere über Entwicklungen zu Möglichkeiten der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere, 
  6. die Entwicklungen und die Ergebnisse von Tierversuchen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen sowie 
  7. Faktoren, auch aufgrund der Erkenntnisse aus den innerbetrieblichen Versuchen, zu ermitteln, die zu einer weitergehenden Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2
    Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, und entsprechende Empfehlungen zu
    geben, insbesondere zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere.

(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Eingaben beim Tierschutzausschuss einreichen.

(4) Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Punkt 10.4.1. der Charité-Tierschutz-Richtlinie: Für das Verfahren innerhalb des TierSchA beschließt der TierSchA nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eine Geschäftsordnung (Stand: Juni 2023), welche dem Vorstand der Charité und dem Direktorium des BIH bekannt zu machen ist.